Insolvenz mehr Chance als Makel
Januar 2023EEG - Neuregelungen zu (Klein-) Photovoltaikanlagen An den Einspeisevergütungen für Bestandsanlagen ändert sich durch das Gesetz nichts. Ist der Ersatz von Bestandsanlagen während der Laufzeit der Garantievergütung geplant, handelt es sich grundsätzlich um eine neue Anlage. Hier empfiehlt sich mit dem Netzbetreiber im Vorfeld abzustimmen, ob für die maximale Leistung der Altanlage (s. Vereinbarung mit dem Netzbetreiber; neue Anlagen produzieren i.d.R. deutlich mehr Strom) weiterhin die vereinbarte Vergütung gezahlt wird. Wichiger Stichtag hierfür ist die Inbetriebnahme der Analge vor oder nach dem 31.07.2022. Die Hürden des Genehmigungsverfahrens bleiben - zumindest bis 2025 - weiter bestehen.
| 18.02.2023 Aufteilung des Gesamtkaufpreises von Immobilien auf Gebäude und Grund und Boden Der BFH hat mit Urteil vom 20.09.2022 (XI R 12/21) die bisherige Rechtsprechung zur Aufteilung der Kaufpreise von Immobilien aufgegeben und entschieden, dass die Wertermitttlung auf Basis der Verkehrswerte, die sich nach ImmoWertVO ergeben, erfogen soll. Vereinfacht gesagt ergibt sich der Wert des Gebäudes aus der Subtraktion des Bodenwertes (Bodenrichtwert-Tabellen) vom Gesamtkaufpreis. Damit soll vermieden werden, dass der Grundstückswert durch Sachverhalte erhöht wird, die sich aus der Eigenart des Gebäudes ergeben. Besonderheiten wie Außenanlagen sind nach wie vor geondert zu ermitteln, auch hier sind die Grundsätze der ImmoWertVO zu beachten. Dem zufolge ist die im August vom BMF herausgegebene Arbeitshilfe, die auf Basis der Rechtsprechung aus dem Jahre 2000 die Restwertmethode ablehnt, entsprechend zu ergänzen bzw. anzupassen.
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